Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

 

I. Umfang der Lieferung

(1) Für Art und Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

(2) Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden.

(3) Der Lieferer behält sich Konstruktions- und Formveränderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand sowie dessen Funktion und Aussehen nicht grundsätzlich geändert werden und für den Besteller zumutbar ist. Eine Änderung des Preises tritt hierdurch nicht ein .

(4) An Kostenanschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentum und Urheberrecht vor, sie dürfen vom Besteller Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden.

 

II. Lieferfrist

(1) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb Ihrer Laufzeit zur Versendung bereitgestellt und dies dem Besteller mitgeteilt ist. 

(2) Wenn auf Veranlassung des Bestellers zusätzliche Anforderungen gestellt oder Änderungen in bezug auf den Liefergegenstand vorgenommen werden, wird die Lieferzeit um die notwendige Zeit für die Durchführung dieser Änderungen verlängert.

(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen im Falle der Behinderung durch höhere Gewalt.

(4) Teillieferungen innerhalb der Lieferfrist sind zulässig.

 

 III. Preise und Zahlungsbedingungen, Mehrwertsteuer

(1) Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, die gesondert berechnet und nicht zurückgenommen wird.

(2) Bei Änderungen der Preislisten des Lieferers nach der Auftragsbestätigung gelten die am Liefertag gültigen Listenpreise, sofern zwischen dem Vertragsabschluß und dem Liefertag ein Zeitraum von mindestens vier Monaten liegt.

(3) Alle Nebenkosten, wie Transportversicherung, Verladung und Überführung, Zollkosten, TÜV-Gebühren, hat der Besteller zu tragen.

(4) Bei Zahlungsverzug werden ab Fälligkeit  2% p. a. Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB, ab Verzug 8 % p. a. über dem Basiszinssatz berechnet, unbeschadet etwaiger sonstiger Ansprüche.

(5) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber , nicht aber an Zahlungs Statt (als Erfüllung) angenommen. Wechsel müssen diskontfähig sein, etwaige Einziehungs- und Diskontspesen werden dem Besteller belastet.

(6) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte des Bestellers gegenüber den Ansprüchen des Lieferers sind nur dann gültig, wenn sie unbestritten sind oder der Besteller seine Einwendungen, insbesondere seine Mängelansprüche, in einem Prozeß geltend gemacht hat und die Geltendmachung entscheidungsreif und begründet ist.

(7) Zahlungen dürfen nur direkt an die Hauptverwaltung des Lieferers in Gersthofen, nicht aber an Niederlassungen bzw. an Verkäufer oder Vertreter des Lieferers geleistet werden.

(8) Die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe ist von dem Besteller (Käufer) zu tragen.

 

IV. Eigentumsvorbehalt

(1) Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem gelieferten Gegenstand vor bis zur vollen Bezahlung der Forderungen aus dem Liefervertrag. Als Forderung in diesem Sinne zählt auch das Wechselobligo des Lieferers.

(2)     Soweit der Besteller den Liefergegenstand im eigenen Betrieb verwendet, ist ihm die Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherheitsübertragung im ganzen oder in Teilen ohne Genehmigung des Lieferers nicht gestattet, solange der Eigentumsvorbehalt besteht.

(3) Hat der Besteller ( Käufer) einen Gegenstand zum Zwecke des Weiterverkaufs als Händler erworben, ist die Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang gestattet.

(4) In jedem Fall der Weiterveräußerung eines unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstandes tritt der Besteller ( Käufer) schon  jetzt seine künftigen Forderungen gegenüber seinem Käufer an den Lieferer ab.

(5) Der Besteller ist verpflichtet, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Liefergegenstand gegen Feuer und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern.

(6) Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich Mitteilung von allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen einen dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstand zu machen und ihm Abschriften von Pfändungsverfügungen und –protokollen zu übersenden. Er hat darüber hinaus alles zu unternehmen, um die Durchführung der Zwangsvollstreckung abzuwenden.

 (7) Gerät der Besteller mit seiner Kaufpreiszahlung in Verzug, hat der Lieferer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstände in Besitz zu nehmen. Befinden sich diese Gegenstände im Besitz eines Dritten, ist der Besteller damit einverstanden, dass der Lieferer die Gegenstände auch in diesem Falle in Besitz nimmt.

(8) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Wegnahme oder Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

  

V. Erfüllungsort und Gefahrenübergang

(1) Erfüllungsort  ist der Sitz  desjenigen Lieferbetriebes, der den Liefergegenstand zur Versendung bereitgestellt hat.

(2) Der Besteller trägt die Gefahr der  verkauften Ware von dem Zeitpunkt an, an welchem sie zum Versand (Beförderung) ausgeliefert ist. (§ 447 Abs. 1 BGB)

 

VI. Gewährleistung

(1) Mängelrügen sind  schriftlich an den Lieferer bzw. dessen zuständige Niederlassung, nicht an den Vertreter, zu richten.

(2) Alle mit Mängeln behafteten Teile sind nach Wahl des Lieferers entweder unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern. Der Besteller hat dem Lieferer für Ausbesserungen, Neulieferungen oder Änderungen eine angemessene Zeit und ggfs. Gelegenheit zu gewähren. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung des  Kaufpreises (Minderung) zu verlangen; Schadenersatzansprüche, insbesondere für Folgeschäden und entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen.

(3) Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung.

(4) Vom Lieferer angegebene Geschwindigkeitszahlen beziehen sich auf einen Betrieb bei Lufttemperatur von + 20 ° C, glattem Betonfußboden und trockenem Wetter. Sie erstrecken sich nicht auf Anlaufzeiten, Abweichungen von den angegebenen Geschwindigkeiten, auch bei normalen Bedingungen, sind bis zu  plus-minus 15 %  zulässig.

(5) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere Überlastung; fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte; natürliche Abnutzung; fehlerhafte oder nachlässige Behandlung; ungeeignete Betriebsmittel; Austauschwerkstoffe; mangelhafte Bauarbeiten; ungeeigneter Baugrund; chemische, elektronische oder physikalische Einflüsse soweit sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

(6) Teile, die vom Lieferer zwecks Nachbesserung ausgebaut und durch neue Teile ersetzt werden, gehen mit dem Ausbau in das Eigentum des Lieferers über.

(7) Werden vom Besteller oder von Dritten ohne vorherige Genehmigung des Lieferers Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen, entstehen hierfür gegenüber dem Lieferer keine Gewährleistungsansprüche.

(8) Gebrauchte Geräte und Ersatzteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

        

 VII. Allgemeine Haftung

(1) Der Lieferer haftet in allen Fällen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungsbefreiung gilt auch gegenüber deliktischen Ersatzansprüchen, soweit sie mit der mangelhaften Lieferung zusammenhängen.

(2) Im übrigen ist eine Haftung für vor oder nach Vertragsabschluß liegende Vorschläge und Beratungen sowie für andere vertragliche Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitungen für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes ausgeschlossen. Dies gilt im selben Umfang auch für etwaige Unterlassung von Vorschlägen, Beratungen und anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen.

(3) Die Haftung ist beschränkt auf den unmittelbaren Schaden am Liefergegenstand. Dies gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

(4) Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden an Leib, Leben und Gesundheit.

  

VIII. Abnahmeverpflichtung und Auftragswiderruf durch den Besteller

(1) Der Besteller ist zur Abnahme einer Sendung verpflichtet, sobald ihm die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Kommt er dieser Verpflichtung trotz Mahnung nicht nach, ist der Lieferer berechtigt,

(a) die durch die Lagerung und den Erhalt entstandenen Kosten zu berechnen und

(b) nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen, vorbehaltlich eines Anspruches auf Schadenersatz.

(2) Wird bei einem Vertrag die Arbeit des Lieferers auf Wunsch des Bestellers eingestellt, ist der Besteller zum Ersatz der bis dahin aufgewendeten Kosten unter Abzug bereits geleisteter Zahlungen innerhalb von vier Wochen nach Erteilung der Abrechnung durch den Lieferer verpflichtet.

 

 IX. Gerichtsstand

Gerichtstand für alle Streitigkeiten ist Gersthofen, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder wenn er im Inland keinen allgemeinen Gerichtstand hat.


Ziegler Gabelstapler GmbH
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